Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Beschluss vom Mai 2023 – 5 L 303 / 23. NW dort Seite 13 entschieden, das ein Zwangsgeld bei der Verweigerung der Masernimpfung nicht zulässig ist. Es darf auf diese Weise keine Impfpflicht durch die Hintertür geben.
Der Verwaltungsgerichtshof München hat in einem Beschluss vom 21.09.2023 entschieden, das die Zwangsgeldandrohung auf eine Impfpflicht hinaus läuft und das das rechtswidrig ist.
Der Kernsatz des Beschlusses lautet:
„Die Anwendung von Verwaltungszwang in Form von Zwangsgeld darf bei schulpflichtigen Kindern NICHT zu einer faktischen Impfpflicht führen“ Bayrischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 21.9.2023, AZ 20 CS 23.1432
Das Urteil stützt sich auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg aus dem Jahr 2022 über § 200 IfSG der Regelung über die Corona-Impfpflicht wo im Eilverfahren entschieden wurde das die Vorlage eines Impfnachweises für die Beschäftigten im Gesundheitswesen nicht rechtmäßig war..
Laut Verwaltungsgericht München das sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die Nachweispflicht (für die Impfung) als solches die Freiwilligkeit der Impfentscheidung nicht aufhebe und damit die Ausübung der Gesundtheitssorge bei den Eltern belasse. Die Nachweispflicht ergibt insoweit keine mit Zwang durchsetzbare Impfpflicht (Vergleiche auch § 28 Abs 1 Satz 3 IfSG).
Vielmehr verbleibt bei der Ausübung der Gesundtheitssorge bei den zuständigen Eltern ein relevanter Freiraum zur Entscheidung über die Ausübung der Impfung.
Ein Zwangsgeld gar Zwangshaft bei der Verweigerung der Masernimpfung sind soweit nicht zulässig.
Ich nehme mit Bezug auf diese gerichtlichen Entscheidungen die Freiheit zu entscheiden, das ich mein Kind nicht gegen Masern impfen lassen will.
Quelle: ANWALT:DE Zusammenfassung von mir